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Schweizer Geschichte

Die Schweiz ist eine Willensnation: Sie bildet weder ethnisch noch sprachlich noch religiös eine Einheit. Seit 1848 ist sie ein Bundesstaat – einer von weltweit 23 und unter diesen, nach den Vereinigten Staaten von Amerika, der zweitälteste.

Die Bundesverfassung bildet die rechtliche Grundordnung der Eidgenossenschaft. Sie enthält die wichtigsten Regeln für unser staatliches Zusammenleben. Sie gewährleistet die Grundrechte der Personen und die Mitwirkung des Volkes, verteilt die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen und umschreibt die Zuständigkeiten der Behörden.

Die politische Gliederung der Schweiz

Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in drei politische Ebenen:

 

  • Der Bund

  • Die Kantone

  • Die Gemeinden

Der Bund

 

ist die schweizerische Bezeichnung für den Staat (der andere häufig gebrauchte Ausdruck dafür ist Eidgenossenschaft). Der Bund ist überall dort zuständig, wo ihn die Bundesverfassung dazu ermächtigt – zum Beispiel in der Außen- und Sicherheitspolitik, beim Zoll- und Geldwesen, in der landesweit gültigen Rechtsetzung und in anderen Bereichen. Aufgaben, die nicht ausdrücklich Bundessache sind, fallen in die Zuständigkeit der nächst unteren Ebene: diejenige der Kantone.

 

 

Die Bundesbehörden

 

  • Der Bundesrat (Die Exekutive)

  • Das Parlament (Die Legislative: National- und Ständerat)

  • Das Bundesgericht (Die Judikative)

 

 

Die Kantone

Die Kantone

Seit der Gründung des Kantons Jura 1978 besteht die Schweiz aus 23 Kantonen, von denen drei (nämlich Unterwalden, Appenzell und Basel) geschichtlich bedingt in je zwei Halbkantone geteilt sind. Die Kantone – häufig auch Stände genannt – sind die ursprünglichen Staaten, die sich 1848 zum Bund zusammengeschlossen und ihm einen Teil ihrer Souveränität abgetreten haben.

Jeder Kanton und jeder Halbkanton hat eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und eigene Gerichte. Die Grösse der Kantonsparlamente variiert zwischen 58 und 200 Sitzen, jene der Kantonsregierungen zwischen 5, 7 und 9 Personen.

Die direkt-demokratische Form der Landsgemeinde existiert nur noch in Appenzell Innerrhoden und Glarus. In allen andern Kantonen entscheidet das Volk ausschliesslich an den Urnen.

Die Gemeinden

 

Alle Kantone sind in politische Gemeinden gegliedert – zurzeit sind es 2903. Ihre Zahl nimmt wegen laufender Gemeindezusammenlegungen weiter ab.

Rund ein Fünftel der Gemeinden haben ein eigenes Parlament; vier Fünftel kennen hingegen noch die direkt-demokratische Entscheidung in der Gemeindeversammlung.

Neben den Aufgaben, die ihnen vom Bund und vom Kanton zugewiesen sind – zum Beispiel das Führen der Einwohnerregister oder der Zivilschutz –, nehmen die Gemeinden auch ihre eigenen Befugnisse wahr – etwa im Schul- und Sozialwesen, in der Energieversorgung, im Strassenbau, bei der Ortsplanung, den Steuern usw. Diese Zuständigkeiten regeln sie weitgehend selbständig.

Den Umfang der Gemeindeautonomie bestimmen die einzelnen Kantone – er ist deshalb recht unterschiedlich.

Schweizer Landeshymne (Schweizerpsalm)

 

1. Strophe 

Trittst im Morgenrot daher,
Seh'ich dich im Strahlenmeer,
Dich, du Hocherhabener, Herrlicher!
Wenn der Alpenfirn sich rötet,
Betet, freie Schweizer, betet!
Eure fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.

 

2. Strophe 

Kommst im Abendglühn daher,
Find'ich dich im Sternenheer,
Dich, du Menschenfreundlicher, Liebender!
In des Himmels lichten Räumen
Kann ich froh und selig träumen!
Denn die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.

3. Strophe 

Ziehst im Nebelflor daher,
Such'ich dich im Wolkenmeer,
Dich, du Unergründlicher, Ewiger!
Aus dem grauen Luftgebilde
Tritt die Sonne klar und milde,
Und die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland.

4. Strophe 

Fährst im wilden Sturm daher,
Bist du selbst uns Hort und Wehr,
Du, allmächtig Waltender, Rettender!
In Gewitternacht und Grauen
Lasst uns kindlich ihm vertrauen!
Ja, die fromme Seele ahnt,
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland

Bundesbrief von 1291

 

In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.— Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und außerhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.— Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, — jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll. 

 

Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. — Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. — Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. — Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. — Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften. — Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters. — Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen. — Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten. — Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. — Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben.
Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.

 

(Quelle: Eidg. Verwaltung, Bern)