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Schweizer
Geschichte |
Die Schweiz ist eine Willensnation:
Sie bildet weder ethnisch noch sprachlich noch religiös eine Einheit.
Seit 1848 ist sie ein Bundesstaat – einer von weltweit 23
und unter diesen, nach den Vereinigten Staaten von Amerika, der
zweitälteste.
Die Bundesverfassung bildet die
rechtliche Grundordnung der Eidgenossenschaft. Sie enthält die
wichtigsten Regeln für unser staatliches Zusammenleben. Sie
gewährleistet die Grundrechte der Personen und die Mitwirkung des
Volkes, verteilt die Aufgaben zwischen Bund und Kantonen und umschreibt
die Zuständigkeiten der Behörden. |
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Der staatliche Aufbau der Schweiz ist
föderalistisch und gliedert sich in drei politische Ebenen:
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Der Bund
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Die Kantone
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Die Gemeinden
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Der Bund
ist die schweizerische Bezeichnung für
den Staat (der andere häufig gebrauchte Ausdruck dafür ist
Eidgenossenschaft). Der Bund ist überall dort zuständig, wo ihn die
Bundesverfassung dazu ermächtigt – zum Beispiel in der Außen- und
Sicherheitspolitik, beim Zoll- und Geldwesen, in der landesweit gültigen
Rechtsetzung und in anderen Bereichen. Aufgaben, die nicht ausdrücklich
Bundessache sind, fallen in die Zuständigkeit der nächst unteren Ebene:
diejenige der Kantone.
Die Bundesbehörden
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Der Bundesrat (Die Exekutive)
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Das Parlament (Die Legislative:
National- und Ständerat)
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Das Bundesgericht (Die Judikative)
Die Kantone |
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Seit der Gründung des Kantons Jura 1978
besteht die Schweiz aus 23 Kantonen, von denen drei (nämlich
Unterwalden, Appenzell und Basel) geschichtlich bedingt in je zwei
Halbkantone geteilt sind. Die Kantone – häufig auch Stände genannt –
sind die ursprünglichen Staaten, die sich 1848 zum Bund
zusammengeschlossen und ihm einen Teil ihrer Souveränität abgetreten
haben.
Jeder Kanton und jeder Halbkanton hat
eine eigene Verfassung, ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung und
eigene Gerichte. Die Grösse der Kantonsparlamente variiert zwischen 58
und 200 Sitzen, jene der Kantonsregierungen zwischen 5, 7 und 9
Personen.
Die direkt-demokratische Form der
Landsgemeinde existiert nur noch in Appenzell Innerrhoden und Glarus. In
allen andern Kantonen entscheidet das Volk ausschliesslich an den Urnen. |
Die Gemeinden
Alle Kantone sind in politische Gemeinden
gegliedert – zurzeit sind es 2903. Ihre Zahl nimmt wegen laufender
Gemeindezusammenlegungen weiter ab.
Rund ein Fünftel der Gemeinden haben ein
eigenes Parlament; vier Fünftel kennen hingegen noch die
direkt-demokratische Entscheidung in der Gemeindeversammlung.
Neben den Aufgaben, die ihnen vom Bund
und vom Kanton zugewiesen sind – zum Beispiel das Führen der
Einwohnerregister oder der Zivilschutz –, nehmen die Gemeinden auch ihre
eigenen Befugnisse wahr – etwa im Schul- und Sozialwesen, in der
Energieversorgung, im Strassenbau, bei der Ortsplanung, den Steuern usw.
Diese Zuständigkeiten regeln sie weitgehend selbständig.
Den Umfang der Gemeindeautonomie
bestimmen die einzelnen Kantone – er ist deshalb recht unterschiedlich. |
Schweizer Landeshymne
(Schweizerpsalm) |
1. Strophe
Trittst im Morgenrot daher,
Seh'ich dich im Strahlenmeer,
Dich, du Hocherhabener, Herrlicher!
Wenn der Alpenfirn sich rötet,
Betet, freie Schweizer, betet!
Eure fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland. |
2.
Strophe
Kommst im Abendglühn daher,
Find'ich dich im Sternenheer,
Dich, du Menschenfreundlicher, Liebender!
In des Himmels lichten Räumen
Kann ich froh und selig träumen!
Denn die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland. |
3. Strophe
Ziehst im Nebelflor daher,
Such'ich dich im Wolkenmeer,
Dich, du Unergründlicher, Ewiger!
Aus dem grauen Luftgebilde
Tritt die Sonne klar und milde,
Und die fromme Seele ahnt
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland. |
4. Strophe
Fährst im wilden Sturm daher,
Bist du selbst uns Hort und Wehr,
Du, allmächtig Waltender, Rettender!
In Gewitternacht und Grauen
Lasst uns kindlich ihm vertrauen!
Ja, die fromme Seele ahnt,
Gott im hehren Vaterland,
Gott, den Herrn, im hehren Vaterland |
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Bundesbrief von 1291
In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen
und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben
werde.— Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des
Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von
Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren
Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit
Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und außerhalb nach ihrem ganzen
Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen
Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.— Und auf jeden Fall hat jede
Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung
von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des
alten, eidlich bekräftigten Bundes, — jedoch in der Weise, dass jeder
nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.
Wir haben auch einhellig gelobt und
festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt
irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser
Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen. — Entsteht Streit unter
Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem
Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten. — Vor
allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld,
tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben
verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf.
Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die
Eidgenossen zurückrufen. — Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand,
so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den
Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig. — Wer
einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den
Tälern soll für den Schadenersatz haften. — Niemand soll einen andern,
ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann
nur mit Erlaubnis seines Richters. — Im übrigen soll jeder seinem
Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu
antworten hat, bezeichnen. — Gehorcht einer dem Gericht nicht und es
kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so habe alle andern jenen zur
Genugtuung anzuhalten. — Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen
Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtspruch oder der Gutmachung
entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen. —
Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben.
Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde
gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler
bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des
Monats August.
(Quelle: Eidg. Verwaltung, Bern) |
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